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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN2023-03-06T13:01:55+01:00

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Muiden Maritiem BV
BBZ/TCN

Paragraf 1 – Definitionen

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Folgendes unter Folgendem verstanden:

  1. Schiffsagent: eine natürliche oder Rechtsperson, die einen Vertrag mit einem Kunden abschließt.
  2. Kunde: eine natürliche oder Rechtsperson, die mit dem Schiffsagenten einen Vertrag bezüglich einer Kreuzfahrt mit Kapitän inklusive Aufenthalt an Bord eines Schiffes für sie und / oder ihre Gäste abschließt.
  3. Kapitän: Schiffsführer / Kapitän, der die Befehlsgewalt über das Schiff führt.
  4. Gast: Derjenige, der sich auf Einladung des Kunden und mit der Zustimmung des Schiffsagenten an Bord des Schiffes befindet.
  5. Schiff: Das Schiff, das in dem Vertrag angegeben ist, oder ein vergleichbares Schiff.
  6. Vertrag: Jeder Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und dem Kunden, mittels welchem sich der Schiffsagent dem Kunden gegenüber verpflichtet, den Kunden und / oder dessen Gäste mit einem Schiff zu befördern.
  7. Kreuzfahrt: Fahrten insgesamt mit einem Aufenthalt an Bord des Schiffs innerhalb des im Vertrag genannten Zeitraums.
  8. Elektronisch: Per E-Mail oder Website.

 

Paragraf 2 – Anwendbarkeit

  1. Diese Geschäftsbedingungen finden für Verträge Anwendung, die der Schiffsagent mit dem Kunden abschließt.
  2. Diese Bedingungen finden zwischen dem Schiffsagenten und dem Kunden Anwendung. Der Kunde weist seine Gäste auf die Regeln aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hin. Der Kunde schützt den Schiffsagenten bezüglich sämtlicher Ansprüche, die der Gast gegen den Schiffsagenten vorbringt, soweit eine Haftung des Schiffsagenten ausgeschlossen wäre, wenn der Kunde diesen Anspruch gegen den Schiffsagenten vorbringen würde.
  3. Diese Bedingungen beziehen sich auf alle natürlichen und Rechtspersonen, die der Schiffsagent im weitesten Sinn des Wortes bei Abschluss und / oder Durchführung des Vertrags einsetzt oder eingesetzt hat.
  4. Diese Bedingungen finden unter Ausschluss und ausdrücklicher Ablehnung eventuell vom Kunden gehandhabter Bedingungen Anwendung. Dies gilt, soweit die Parteien schriftlich nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes vereinbart haben.
  5. Diese Geschäftsbedingungen können aus dem Niederländischen in eine fremde Sprache

übersetzt sein. Im Falle möglicher Streitfragen in den Texten als Folge dieser Übersetzung, hat der niederländische Text den Vorrang.

Paragraf 3 – das Angebot

  1. Ein allgemeines Angebot des Schiffsagenten in Form von Flyern, Werbeanzeigen oder Internetseiten versteht sich unverbindlich und muss als eine Einladung zu einer Verhandlung aufgefasst werden.
  2. Der Schiffsagent legt das einzelne Angebot schriftlich oder elektronisch vor.
  3. Das schriftliche oder elektronische Angebot wird datiert. Es ist innerhalb der genannten Frist oder für den Fall, dass keine Frist angegeben wurde, innerhalb von 14 Tagen ab der Datierung unwiderruflich.
  4. In dem Angebot ist in jedem Fall Folgendes angegeben:

 

  • Die Art, der Inhalt und der Umfang der vom Schiffsagenten durchzuführenden Dienstleistungen.
  • Der Gesamtpreis der Kreuzfahrt, bei Einzelbuchungen pro Person und bei Gruppenbuchungen pro Gruppe, sowie der Prozentsatz, der im Voraus bezahlt werden muss.
  • Die Art und Fälligkeit der Zahlung.
  • Das Datum und der Zeitpunkt der Ein- und Ausschiffung.
  • Die Höchstanzahl an Gästen pro Schiff.
  • Bei Einzelbuchungen der Vorbehalt bezüglich der Stornierung seitens des Schiffsagenten (plus die diesbezügliche Frist), wenn die erforderliche Mindestanzahl an Anmeldungen nicht erreicht wird.
  • Ein Exemplar dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese nicht bereits bereitgestellt wurden.

 

Paragraf 4 – Vertrag

  1. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande. Der Schiffsagent schickt dem Kunden im Falle einer elektronischen Auftragserteilung eine elektronische Bestätigung zu.
  2. Die Verträge werden sowohl schriftlich als auch elektronisch festgehalten.
  3. Dem Kunden muss bei einem schriftlichen Vertrag eine Kopie bereitgestellt werden.

 

Paragraf 5 – Zahlungsbedingungen

  1. Die Bezahlung muss innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung, in jedem Fall aber zum Startdatum der Kreuzfahrt im Büro des Schiffsagenten oder mittels Überweisung auf ein vom Schiffsagenten anzuweisendes Bankkonto erfolgen.
  2. Der Kunde befindet sich im Falle einer nicht pünktlichen Zahlung ohne jedwede Inverzugsetzung in Verzug. Dennoch schickt der Schiffsagent nach Ablauf des Zahlungsdatums eine kostenlose Erinnerung zu, in der er den Kunden auf seinen Verzug hinweist und ihm im Nachhinein die Möglichkeit einräumt, die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieser Zahlungserinnerung unter Angabe der zu zahlenden außergerichtlichen Inkassokosten infolge der Nichtbezahlung innerhalb der diesbezüglich genannten Frist zu leisten.
  3. Der Schiffsagent ist nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 14 Tagen befugt, ohne weitere Inverzugsetzung zur Einziehung des an ihn zu zahlenden Betrags überzugehen. Sollte der Schiffsagent dies durchführen, gehen die damit verbundenen außergerichtlichen Kosten berechtigterweise zulasten des Kunden. Der Schiffsagent kann höchstens die unten stehend angegebenen Inkassokosten in Rechnung stellen.

Hauptsumme Prozentsatz höchste Vergütung Inkassokosten:
(Gesetzliche Änderungen vorbehalten)

Für die ersten 2.500,00 €: 15 %, mindestens 40,00 €

Für die folgenden 2.500,00 €: 10 %

Für die folgenden 5.000,00 €: 5 %

Für die folgenden 190.000,00 €: 1 %

Für Weiteres: 0,5 % Maximum 6.775,00 €

 

Paragraf 6 – Stornierung

  1. Der Kunde muss für den Fall, dass er den Vertrag stornieren möchte, den Schiffsagenten hierüber so schnell wie möglich schriftlich oder elektronisch informieren. Das Empfangsdatum seitens des Schiffsagenten wird als das Stornierungsdatum betrachtet.
  2. Der Kunde muss dem Schiffsagenten im Falle einer Stornierung eine festgelegte Entschädigung in Höhe von ein Prozent des vereinbarten Preises zahlen. Und zwar:
    Entschädigung Schiff:
    15 % im Falle einer Stornierung bis 6 Monate vor Abfahrt.

20 % im Falle einer Stornierung bis 5 Monate vor Abfahrt.

30 % im Falle einer Stornierung bis 4 Monate vor Abfahrt.

40 % im Falle einer Stornierung bis 3 Monate vor Abfahrt.

50 % im Falle einer Stornierung bis 2 Monate vor Abfahrt.

75 % im Falle einer Stornierung bis 1 Monat vor Abfahrt.

90 % im Falle einer Stornierung bis 1 Tag vor Abfahrt.

100 % im Falle einer Stornierung am Tag der Abfahrt.

  1. Entschädigung Catering und sonstige Dienstleistungen:

15 % im Falle einer Stornierung bis 2 Monate vor Abfahrt.

25 % im Falle einer Stornierung bis 1 Monat vor Abfahrt.

50 % im Falle einer Stornierung bis 2 Wochen vor Abfahrt.

75 % im Falle einer Stornierung bis 1 Woche vor Abfahrt.

95 % im Falle einer Stornierung bis 1 Tag vor Abfahrt.

100 % im Falle einer Stornierung am Tag der Abfahrt.

  1. Der Kunde kann den Schiffsagenten bis spätestens 7 Tage vor Abreise um eine Rechtsübertragung bitten. Derjenige, der den Kunden ersetzt, muss sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Bedingungen erfüllen. Der Kunde und derjenige, der ihn ersetzt, sind gesamtschuldnerisch für die Bezahlung des noch zu zahlenden Preises der Kreuzfahrt, der Änderungskosten in Höhe von 50,00 € und eventueller ergänzender Kosten haftbar.
  2. Der Kunde, der den Vertrag storniert, ist verpflichtet, die Stornierungskosten gemäß den Bestimmungen in den vorherigen Absätzen zu zahlen, soweit nicht der tatsächliche Schaden belegbar 15 % höher ist als der festgelegte Betrag. In diesem Fall muss der Kunde den belegbar höheren Betrag bezahlen. Dieser Betrag kann nicht mehr als den Höchstpreis des Vertrags betragen. Unter Schaden werden entstandene Verluste und entgangene Gewinne verstanden.
  3. Der Schiffsagent kann den Vertrag stornieren, wenn er den Vertrag infolge unvermeidbarer und außerordentlicher Umstände nicht durchführen kann und er den Kunden hierüber sofort und vor Start der Kreuzfahrt informiert.
  4. Der Schiffsagent kann den Vertrag innerhalb der im Angebot angegebenen Frist kündigen, wenn die Anzahl an Anmeldungen kleiner als die vorab in der Buchung angegebene erforderliche Mindestanzahl an Teilnehmern ist.
  5. Der Schiffsagent zahlt in den in den oben stehenden Absätzen 6 und 7 angegebenen Fällen sämtliche vom Kunden vor der Kreuzfahrt bereits bezahlten Beträge vollständig zurück, ohne einen Schadenersatz zahlen zu müssen.

 

Paragraf 7 – Rechte und Pflichten des Schiffsagenten

  1. Der Schiffsagent steht dafür ein, dass das Schiff und die Besatzung die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und mindestens mit einer geeigneten Sicherheitsausrüstung ausgestattet sind.
  2. Die Fahrroute wird, soweit nichts Anderslautendes vereinbart wurde, vom Schiffsagenten und / oder Kapitän in Rücksprache mit dem Kunden festgelegt.
  3. Der Schiffsagent und / oder Kapitän sind jederzeit befugt, die Fahrroute aufgrund von (voraussichtlichen) nautischen und / oder meteorologischen Gründen zu ändern. Hierunter wird unter anderem verstanden, den Abfahrts- und / oder Ankunftsort zu ändern oder temporär nicht auszulaufen. Unter nautischen und / oder meteorologischen Gründen werden unter anderem Wetterbedingungen, die Gezeiten, eine Sperrung der Wasserstraßen und der Zustand des Schiffs verstanden.
  4. Der Schiffsagent und / oder Kapitän sind in den im vorherigen Absatz genannten Fällen bemüht, in Rücksprache mit dem Kunden eine andere Lösung zu finden. Eventuelle ergänzende Kosten gehen, soweit angemessen, zulasten des Kunden. Der Schiffsagent und / oder Kapitän entscheiden, ob die ausgewählte Lösung vernünftigerweise durchführbar ist.
  5. Der Schiffsagent ist für den Fall, dass das vereinbarte Schiff und / oder der Kapitän unverhofft nicht verfügbar sind, berechtigt, ein gleichwertiges anderes Schiff bzw. einen anderen Kapitän einzusetzen. Der Schiffsagent ist für den Fall, dass dies nicht möglich ist und sich die Nichtverfügbarkeit aus Gründen ergibt, die ein sorgfältiger Schiffsagent nicht hätte verhindern können, berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
  6. Der Schiffsagent kann den Preis in Verbindung mit Änderungen in den Transportkosten (einschließlich der Kraftstoffkosten) oder den zu zahlenden Steuern und Abgaben bis zu zwanzig Tage vor Start der Kreuzfahrt erhöhen. Der Schiffsagent gibt bei Anwendung dieser Bestimmung an, in welcher Art und Weise die Erhöhung berechnet wurde. Der Kunde hat für den Fall, dass die Erhöhung mehr als 15 % beträgt, das Recht, den Vertrag innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt dieser schriftlichen Mitteilung kostenlos zu kündigen.
  7. Der Schiffsagent kann den Vertrag innerhalb der im Angebot angegebenen Frist kündigen, wenn die Anzahl an Anmeldungen kleiner als die vorab in der Buchung angegebene erforderliche Mindestanzahl an Teilnehmern ist.
  8. Der Schiffsagent weist den Kunden auf die Verpflichtung in Paragraf 8, Absatz 9, hin.
  9. Der Schiffsagent trifft zusammen mit dem Kunden Vereinbarungen über die Bezahlung von Hafen-, Brücken-, Schleusen- und Lotsengeldern, Steuern vor Ort und anderen Abgaben wie Touristensteuer und Kraftstoffkosten.

 

Paragraf 8 – Rechte und Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Schiffsagenten oder dessen Vertreter spätestens bei Start der Kreuzfahrt eine Liste mit den Namen der Gäste inklusive der Telefonnummern der Ansprechpartner vorzulegen.
  2. Der Kunde muss, soweit dies innerhalb seines Einflussbereichs liegt, zum Ende der vereinbarten Kreuzfahrt dafür sorgen, dass sich das Schiff im gleichen Zustand wie bei Start des vereinbarten Kreuzfahrtzeitraums befindet.
  3. Der Schiffsagent ist für den Fall, dass der Kunde nicht gemäß den Bestimmungen im vorherigen Absatz gehandelt hat, berechtigt, das Schiff aus Kosten des Kunden in den Zustand zu versetzen, in dem es sich bei Start des vereinbarten Kreuzfahrtzeitraums befunden hat. Letztgenanntes gilt nicht, wenn die genannten Kosten von der Versicherung abgedeckt werden.
  4. Der Kunde und seine Gäste müssen jederzeit die Anweisungen des Schiffsagenten und / oder des Kapitäns und / oder anderer Besatzungsmitglieder befolgen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vorschriften und Anweisungen, die sich auf die Ordnung und Sicherheit beziehen.
  5. Der Kunde stellt dem Kapitän und eventuell der anwesenden Besatzung unentgeltlich die Möglichkeit bereit, das an Bord vorhandene Catering zu nutzen. Wird nicht an Bord gegessen, wird im Charterpreis ein Betrag für das Catering des Kapitäns und der Besatzung aufgenommen.
  6. Das Gepäck des Kunden und das seiner Gäste muss im Umfang so sein und so platziert werden, dass es keine Behinderung darstellt. Das liegt in der Beurteilung des Kapitäns. Zulässiges Gepäck beinhaltet die mit der Hand tragbaren normalen benötigten Artikel für den persönlichen Gebrauch des Kunden und / oder des Gastes außer Essen und / oder Trinken, die ein Kunde und / oder Gast in Koffern, Taschen, Kleider- oder Rucksäcken einfach auf einmal mitführen kann.
  7. Es ist dem Kunden und / oder seinen Gästen verboten, gefährliche Stoffe, Waffen, Drogen oder Schmuggelware an Bord zu bringen oder zu haben.
  8. Es ist ohne eine ausdrückliche vorherige Zustimmung untersagt, Haustiere mit an Bord zu bringen oder zu haben.
  9. Der Kunde weist seine Gäste auf die Bestimmungen aus diesen Bedingungen hin, die für sie Anwendung finden.

 

Paragraf 9 – Auflösung und Aussetzung

  1. Für den Fall, dass eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, ist die Gegenpartei befugt, die dem gegenüber stehende Verpflichtung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, außer, wenn die Nichterfüllung angesichts ihrer besonderen Art oder die geringe Bedeutung die Aussetzung oder Kündigung nicht rechtfertigt.
  2. Eine Kündigung des Vertrags ist in jedem Fall in folgenden Fällen möglich:
  • Die Gegenpartei wird zahlungsunfähig, ihr wird ein Zahlungsvergleich eingeräumt, es ist die Rede von einer Schuldsanierung oder sie wird unter Aufsicht gestellt.
  • Die Gegenpartei erfüllt nicht innerhalb von 14 Tagen ab schriftlicher Inverzugsetzung ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  • Seitens des Schiffsagenten, wenn es sich um eine in Paragraf 8, die Absätze 4, 6, 7 oder 8, genannte Situation handelt.
  • Wenn das diesbezügliche Schiff aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht verfügbar ist es trotz aller Bemühungen des Schiffsagenten nicht möglich ist, fristgemäß ein anderes vergleichbares Schiff anzubieten.
  • Seitens des Schiffsagenten, wenn innerhalb der im Angebot angegebenen Frist die Anzahl an Anmeldungen kleiner als die vorab in der Buchung angegebene erforderliche Mindestanzahl an Teilnehmern ist.
  1. Eine Kündigung oder Auflösung muss unter Angabe der Gründe, auf der diese basiert, schriftlich erfolgen. Der Vertrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung erhalten wurde, in jedem Fall aber 5 Tage ab Versand der Kündigung als außergerichtlich aufgelöst betrachtet.
  2. Für den Fall, dass der Grund der Kündigung oder Auflösung dem Kunden und / oder den Gästen zugerechnet werden muss, geht der Schaden, der sich hieraus ergibt, zulasten des Kunden.
  3. Der Kunde kann für den Fall einer Auflösung seitens des Schiffsagenten, außer, wenn der Mangel nicht dem Schiffsagenten zugerechnet werden kann, einen Anspruch auf eine Vergütung des ihm möglicherweise entstandenen Schadens erheben. Dieser Schadenersatz ist auf den vereinbarten Preis für die Kreuzfahrt beschränkt.

 

Paragraf 10 – Haftung

  1. Die Haftung des Schiffsagenten für Schäden ist auf dreimal den Betrag der Kreuzfahrt beschränkt. Dies gilt nicht, wenn die Rede von einem Personenschaden ist oder der Schaden von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung des Schiffsagenten verursacht wurde.
  2. Der Schiffsagent kann sich für den Fall, dass für eine durchgeführte Dienstleistung ein Vertrag oder eine Verordnung Anwendung findet, auf die darin angegebene Beschränkung seiner Haftung berufen.
  3. Die Verjährungsfrist zur Einreichung einer Forderung auf Schadenersatz beläuft sich auf ein Jahr.
  4. Der Schiffsagent ist nicht haftbar, wenn sich der Kunde / Gast bezüglich eines Schaden mittels einer von ihm abgeschlossenen Versicherung schadlos halten kann.
  5. Wenn der Schiffsagent beweist, dass die Schuld oder Fahrlässigkeit des Kunden und / oder Gastes den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat, wird die Haftung des Schiffsagenten dadurch insgesamt oder zum Teil aufgehoben.
  6. Der Schiffsagent ist nicht für einen Verlust von oder Schaden an Gepäck oder Besitz (wie Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte oder andere Wertsachen) haftbar, wenn sich dies aus einer unzureichenden Sorgfalt des Kunden ergibt. Hierunter wird unter anderem verstanden, wertvollen Besitz unbeaufsichtigt auf oder im Schiff liegenzulassen.
  7. Der Kunde ist für Schäden haftbar, die von ihm und / oder von Gästen / Besuchern, die sich auf seine Einladung hin an Bord des Schiffs aufhalten, verursacht wurden. Dies gilt nicht, soweit der Schaden dem Handeln oder Unterlassen des Schiffsagenten und / oder Kapitäns zugerechnet werden muss.
  8. Der Schiffsagent ist nicht für Schäden haftbar, die sich aus einer Verzögerung, Abweichung des vereinbarten Start- und / oder Endzeitpunkts oder der Zurverfügungstellung eines Ersatzschiffes aufgrund dessen, dass das vereinbarte Schiff aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht verfügbar ist, ergeben.

 

Paragraf 11 – höhere Gewalt

  1. Unter höhere Gewalt wird jeder nicht absehbare Umstand verstanden, infolgedessen die Durchführung des Vertrags verzögert oder verhindert wird, sofern dieser Umstand vom Schiffsagenten nicht vermieden werden kann und dieser nicht gemäß Gesetz, Vertrag oder gesellschaftlicher Auffassung auf dessen Rechnung gehen muss.
  2. Darüber hinaus wird unter höherer Gewalt eine Havarie des Schiffs verstanden, aufgrund derer das Schiff für den vereinbarten Zweck nicht mehr einsetzbar ist und die Havarie nicht Umständen zugerechnet werden kann, die der Schiffsagenten hätte vorhersehen oder verhindern müssen.
  3. Für den Fall, dass der Kapitän der Ansicht ist, dass es angesichts der Wetterbedingungen in Kombination mit der Art des Schiffs und der Gruppe an Passagieren nicht verantwortlich ist, die Kreuzfahrt durchzuführen, muss dies ebenfalls als höhere Gewalt gelten.
  4. Der Schiffsagent hat nach Auflösung des Vertrags aufgrund eines Falles einer höheren Gewalt das Recht auf eine Vergütung der ihm entstandenen Kosten. Dies gilt, soweit diese erfolgt sind, bevor die Rede von einem Fall einer höheren Gewalt war, der zur Auflösung des Vertrags geführt hat, sowie, soweit dem Kunden damit geholfen ist.

 

Paragraf 12 – Reklamationen

  1. Reklamationen bezüglich der Durchführung des Vertrags müssen so schnell wie möglich vor Ort gemeldet werden, damit nach einer Lösung gesucht werden kann. Ergibt sich hieraus kein zufriedenstellendes Ergebnis oder wird die Reklamation erst nach der Kreuzfahrt ermittelt, muss die Reklamation dem Schiffsagent schriftlich oder per E-Mail ordnungsgemäß beschrieben und begründet innerhalb eines geeigneten Zeitraums nach Ermittlung zur Kenntnis gebracht werden.
  2. Reklamationen in Bezug auf Rechnungen müssen präferiert schriftlich und ordnungsgemäß beschrieben und begründet innerhalb eines geeigneten Zeitraums nach Erhalt der diesbezüglichen Rechnung beim Schiffsagenten eingereicht werden.
  3. Aus einem nicht fristgemäßen Einreichen der Reklamation kann sich ergeben, dass der Kunde seine diesbezüglichen Rechte verliert, soweit die Überziehung der Frist angemessen nicht dem Verbraucher zugerechnet werden kann.
  4. Es ist für den Fall, dass klar wird, dass die Reklamation nicht einvernehmlich beigelegt werden kann, die Rede von einer Rechtsstreitigkeit.

 

 

Paragraf 13 – Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsstand

Für sämtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf diesen Vertrag findet das niederländische Recht Anwendung. Dies gilt, soweit nicht aufgrund zwingender Regeln ein anderes nationales Recht Anwendung findet.

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